Promillegrenze für Freizeitkapitäne

Ab heute den 15. Februar 2014 gilt für Schiffsführer von Sport- und Vergnügungsschiffen der gleiche Alkohol-Grenzwert wie im Strassenverkehr: 0.5 Promille.
Zwar war es auch bisher nicht erlaubt, ein Schiff zu führen, wenn die Fahrfähigkeit wegen Alkohol beeinträchtigt war. Die Binnenschifffahrtsverordnung definierte jedoch nicht, ab welchem Promillewert jemand als fahrunfähig galt. Solange kein Unfall passierte, hatten Segler und Motorbootfahrer daher in der Regel nichts zu befürchten.

Alkohol und Stilliegen

Nicht betroffen von der Promillegrenze sind Schiffsführer nur, wenn ihr Schiff im Hafen, am Ufer oder an einem bewilligten Liegeplatz (z.B. Boje) festgemacht ist.
Achtung:
Die Promillegrenze für den Schiffsführer gilt wenn das Schiff vor Anker oder an einem nicht bewilligten Liegeplatz liegt.

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